Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Verfahrensabläufen verschiedener Zivilverfahren.
Die Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen, gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sind in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Schlichtungsverfahren
Grundsätzlich muss im Kanton Bern bei jeder zivilrechtlichen Streitigkeit zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Ausnahmen sind zum Beispiel das Scheidungsverfahren und das handelsgerichtliche Verfahren. Die zuständige Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Klagebewilligung erteilt, um beim zuständigen Regionalgericht Klage einzureichen.
Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch.

Ordentliches Verfahren
Beim ordentlichen Verfahren handelt es sich um das Grundverfahren der ZPO, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn das Gesetz kein anderes Verfahren vorsieht.
Der Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens umfasst zum Beispiel
- vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30ꞌ000.00,
- Scheidungsverfahren,
- Streitigkeiten vor dem Handelsgericht.

Besonderheiten beim vereinfachten Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ist laienfreundlich konzipiert und vor allem für Verfahren in sozialsensiblen Bereichen (z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht) vorgesehen. Es stellt geringere Anforderungen an die Parteien, weist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren einen vereinfachten Ablauf auf und ist vorwiegend mündlich.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens umfasst zum Beispiel
- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30ꞌ000.00,
- Scheidungsverfahren,
- Angelegenheiten nach dem Gleichstellungsgesetz,
- miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten betreffend Kündigung, Hinterlegung und Mietzinsberechnungen von Wohn- und Geschäftsräumen.
Das vereinfachte Verfahren wird (mit Ausnahme gewisser familienrechtlichen Verfahren) nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren mit Klage beim zuständigen Regionalgericht eingeleitet. Die Klage muss keine Begründung enthalten.
Besonderheiten beim Summarverfahren
Das Summarverfahren zeichnet sich durch seine Einfachheit und Schnelligkeit aus. Es findet vorgängig kein Schlichtungsverfahren statt. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, die Beweismittel sind oft eingeschränkt und die Rechtsansprüche müssen meist nur glaubhaft gemacht werden. Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
Der Anwendungsbereich des Summarverfahrens umfasst zum Beispiel
- die vom Gesetz bestimmten Fälle (z.B. Rechtsöffnung, Eheschutz),
- vorsorgliche Massnahmen,
- den Rechtsschutz in klaren Fällen.
Das Summarverfahren wird mit Gesuch beim zuständigen Regionalgericht oder Handelsgericht eingeleitet.
Rechtsmittelverfahren
Die Parteien können die meisten Entscheide der Regionalgerichte mit Berufung an das Obergericht weiterziehen. Dabei können sie eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen. Das Obergericht verlangt von der Berufungsklägerin oder dem Berufungskläger einen Gerichtskostenvorschuss. Das Verfahren findet in der Regel schriftlich statt.
Ist gemäss der ZPO die Berufung gegen einen Entscheid nicht zulässig, können die Parteien diesen mit Beschwerde anfechten. Zum Beispiel ist bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung erst ab einem Streitwert von CHF 10ꞌ000.00 möglich.
Mehr Informationen zu den Gerichtsbehörden im Zivilrecht: