Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für handelsrechtliche und weitere gesetzlich zugewiesene Streitigkeiten im Kanton Bern. Es ist Teil der Zivilabteilung des Obergerichts.
Das Handelsgericht ist ein Fachgericht. Es fällt seine Entscheide grundsätzlich in Dreierbesetzung mit zwei Fachrichter/innen.
Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist,
- der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt,
- die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und
- es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, nach dem Gleichstellungsgesetz, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
Das Handelsgericht beurteilt neben handelsrechtlichen Streitigkeiten auch
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,
- kartellrechtliche Streitigkeiten,
- Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma,
- Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt,
- Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c – 697hbis des Obligationenrechts,
- Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz, dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sowie dem Finanzinstitutsgesetz,
- Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz, dem Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes, sowie dem Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt,
- vorsorgliche Massnahmen vor und während Rechtshängigkeit eines Verfahrens im Rahmen seiner Zuständigkeit.
Weiter ist das Handelsgericht zuständig für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Entsprechende Streitigkeiten müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei,
- Der Streitwert beträgt mindestens 100'000 Franken,
- Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu,
- Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Ausland.
In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten können Schriftsätze und mündliche Anbringen auf Antrag sämtlicher Parteien in englischer Sprache formuliert werden. Die Instruktionssprache bleibt diesfalls eine Amtssprache (Deutsch/Französisch) und jede Partei ist – abweichende Vereinbarungen vorbehalten – frei, Englisch oder eine Amtssprache für ihre Schriftsätze und mündliche Anbringen zu verwenden. Auf Antrag sämtlicher Parteien kann auch die Verfahrensinstruktion auf Englisch erfolgen.