Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für handelsrechtliche und weitere gesetzlich zugewiesene Streitigkeiten im Kanton Bern. Es ist Teil der Zivilabteilung des Obergerichts.
Das Handelsgericht ist ein Fachgericht. Es fällt seine Entscheide grundsätzlich in Dreierbesetzung mit zwei Fachrichter/innen.
Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist,
- der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt,
- die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und
- es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, nach dem Gleichstellungsgesetz, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
Das Handelsgericht beurteilt neben handelsrechtlichen Streitigkeiten auch
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,
- kartellrechtliche Streitigkeiten,
- Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma,
- Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt,
- Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c – 697hbis des Obligationenrechts,
- Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz, dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sowie dem Finanzinstitutsgesetz,
- Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz, dem Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes, sowie dem Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt,
- vorsorgliche Massnahmen vor und während Rechtshängigkeit eines Verfahrens vor Handelsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
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