Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Überblick über die Regionalgerichte

Die Regionalgerichte sind zuständig für Verfahren im Zivilrecht und im Strafrecht im Kanton Bern. 

Die Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich alle Zivil- und Strafsachen, für die gemäss Gesetz nicht ein anderes Gericht zuständig ist. Zu den Fällen im Zivilrecht gehören zum Beispiel Streitigkeiten aus Verträgen, familien-, erb- und sachenrechtliche Streitigkeiten sowie Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Im Kanton Bern muss grundsätzlich bei jeder zivilrechtlichen Streitigkeit vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Gerichtsregionen

Im Kanton Bern gibt es vier Gerichtsregionen mit je einem Regionalgericht:

  • Regionalgericht Berner Jura-Seeland

    in Biel und Moutier

  • Regionalgericht Emmental-Oberaargau

    in Burgdorf

  • Regionalgericht Bern-Mittelland

    in Bern

  • Regionalgericht Oberland

    in Thun

Gerichtsregionen des Kantons Bern

In welcher Gerichtsregion welche Gemeinde liegt, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

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Zusammensetzung

In Zivilsachen entscheiden die Regionalgerichte grundsätzlich in Einerbesetzung (Einzelgericht). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 entscheiden die Regionalgerichte in Dreierbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten und zwei Fachrichter/innen, von denen je eine/r der Arbeitgeber/innenseite und der Arbeitnehmer/innenseite angehört.

In Strafsachen urteilen die Regionalgerichte als Einzelgerichte, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine Sanktion von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe beantragt. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren oder eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, entscheiden die Regionalgerichte in Fünferbesetzung. In allen anderen Fällen urteilen die Regionalgerichte in Dreierbesetzung. Das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung setzt sich zusammen aus einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.

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