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Mietvertrag kündigen als Vermieter/in

Wenn Sie als Vermieterin oder Vermieter einen Mietvertrag für Wohn- oder Geschäftsräume kündigen wollen, müssen Sie einige Dinge beachten.

Kündigungsmöglichkeiten

Als Vermieter/in haben Sie verschiedene Möglichkeiten, den Mietvertrag zu kündigen:

  • ordentliche Kündigung gemäss den vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Terminen,
  • ausserordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug, wenn die Mieterin oder der Mieter den Mietzins nicht bezahlt hat und Sie eine Abmahnung gemacht haben,
  • andere ausserordentliche Kündigung gemäss Obligationenrecht.

Schriftliche Kündigung auf amtlich genehmigtem Formular

Als Vermieter/in müssen Sie die Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen immer schriftlich und auf einem amtlich genehmigten Formular vornehmen. Wenn Sie diese Vorschriften nicht einhalten, ist die Kündigung nichtig, also aus rechtlicher Sicht nicht erfolgt. Wenn Sie als Vermieter/in oder Liegenschaftsverwaltung ein eigenes Formular für die Kündigung verwenden, müssen Sie dieses vorgängig durch das Generalsekretariat des Obergerichts genehmigen lassen.

Amtliches Formular für die Kündigung zum Ausdrucken

Amtliches Formular für die Kündigung zum online Ausfüllen

Wenn die Mieter/innen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und gemeinsam in der Wohnung wohnen, müssen Sie die Kündigung jeweils Beiden mit separaten Briefen zustellen. Dies gilt auch, wenn nur eine/r von beiden Mieter/in ist.

Zustellung und Fristberechnung

Die Kündigungsfrist läuft erst ab Zustellung der Kündigung an die Mieterinnen und Mieter. Als Zustellung gelten der Empfang im Briefkasten, die Übergabe durch die Post oder der erste Tag, an dem die Mieterin oder der Mieter die Sendung mit einer Abholungseinladung auf der Post abholen könnte. Wenn Sie die ordentliche Kündigung beispielsweise am 31. März verschicken und die Mieterschaft diese am 1. April erhält, gilt die Kündigung erst auf Ende Juli statt Ende Juni.

Falls der oder die Mieter/in die Wohnung bzw. die Geschäftsräume nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht verlassen hat, können Sie beim Gericht am Ort der Wohn- oder Geschäftsräume eine Mieterausweisung (Exmission) beantragen.

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