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Kinderbelange bei nicht verheirateten Eltern

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Kinderbelange nicht verheirateter Eltern, insbesondere zur Klage auf Unterhaltsbeiträge.

Wer ist zuständig?

Für die Regelung der Kinderbelange von nicht verheirateten Eltern sind grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zuständig.

Welche KESB zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Mehr Informationen zum Kindesschutz (Website KESB)

Die Gerichte sind ausnahmsweise zuständig, wenn sich die Eltern nicht über die Unterhaltsbeiträge einig sind. In diesem Fall beurteilt das Gericht gleichzeitig auch die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuung und den persönlichen Verkehr. Zudem sind die Gerichte zuständig, wenn ein volljähriges Kind auf Unterhalt klagt. Es gibt kein vorgängiges Schlichtungsverfahren.

Welches Regionalgericht zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Wer muss Unterhaltsbeiträge verlangen?

Minderjährige und volljährige Kinder können gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen klagen. Wenn ein Elternteil vom anderen Kindesunterhalt verlangen will, kann er dies entweder in eigenem Namen oder als gesetzliche/r Vertreter/in des minderjährigen Kindes tun.

Wie viel kostet ein Gerichtsverfahren?

Die Gerichte orientieren sich bei der Festlegung der Gerichtsgebühren an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). 

Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren

Falls Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, entstehen zusätzliche Kosten.

Sie können ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, wenn Sie die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten nicht bezahlen können. 

Mehr Informationen zum Thema unentgeltliche Rechtspflege

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