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Betreibung und Konkurs

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Betreibung und Konkurs.

Wer ist zuständig?

Für die Durchführung der Betreibung und des Konkurses sind grundsätzlich die Betreibungs- und Konkursämter und ihre Dienststellen verantwortlich. Zuständig ist dabei in der Regel das Betreibungs- oder Konkursamt am (Wohn-) Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners.

Welches Betreibungs- oder Konkursamt zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Die Regionalgerichte sind im Betreibungs- und Konkursverfahren punktuell dort zuständig, wo der Gesetzgeber eine Beurteilung durch das Gericht vorsieht. Zuständig ist in solchen Fällen in der Regel das Regionalgericht am (Wohn-) Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners respektive das Regionalgericht, in dessen Region die Betreibung oder der Konkurs durchgeführt wird.

Welches Regionalgericht zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Worüber entscheidet das Gericht?

In der Betreibung sind die Gerichte unter anderem zuständig für:

  • Erteilung der Rechtsöffnung,
  • Bewilligung des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen»,
  • Klagen im Zusammenhang mit der in Betreibung gesetzten Forderung oder den Pfändungsgegenständen.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Rechtsöffnungsbegehren.

Im Konkurs sind die Gerichte unter anderem zuständig für:

  • Eröffnung, Einstellung, Widerruf und Schluss des Konkurses,
  • Anordnung des summarischen Konkursverfahrens,
  • Klagen im Zusammenhang mit Konkursforderungen oder Konkursgegenständen.

Ausserhalb der Betreibung und des Konkurses sind die Gerichte unter anderem zuständig für:

  • Arrestbegehren (Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuldners werden mit Arrest belegt),
  • Nachlassverfahren (Schuldenbereinigung ohne Konkurs),
  • Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Arrestbegehren.

Wie viel kostet ein Gerichtsverfahren?

Die Gerichte orientieren sich bei der Festlegung der Gerichtsgebühren an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). 

Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren

Falls Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, entstehen zusätzliche Kosten.

Sie können ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, wenn Sie die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten nicht bezahlen können. 

Mehr Informationen zum Thema unentgeltliche Rechtspflege

Wer nimmt die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter wahr?

Die fachliche Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter erfolgt durch das Obergericht des Kantons Bern als einzige kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.

Aufsichtsbehörde SchKG

Die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Betreibungs- und Konkursämter wird durch die Direktion für Inneres und Justiz ausgeübt.

Website der Direktion für Inneres und Justiz

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