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Schwangerschaft

Als schwangere Frau geniessen Sie besonderen Schutz bezüglich der Arbeitstätigkeit und gegen Kündigungen.

Schutz bezüglich der Arbeitstätigkeit

Sind Sie schwanger, können Sie nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden und Sie können verlangen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie von den von Ihnen als beschwerlich empfundenen Arbeiten befreit. Sie können der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen, Sie müssen dies jedoch mitteilen und haben dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Lohn.

Ein Beschäftigungsverbot gilt insbesondere

  • für beschwerliche oder gefährliche Arbeiten, wenn Sie ungenügend geschützt werden,
  • für Nacht- und Schichtarbeit unter besonderen Umständen,
  • ab dem 7. Monat für regelmässiges Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg,
  • ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin für Abend- und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Ihre tägliche Arbeitszeit ist auf maximal neun Stunden beschränkt. Sie können sich am Arbeitsplatz unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen. 

Bei hauptsächlich stehender und/oder gehender Tätigkeit haben Sie 

  • ab dem 4. Monat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden, sowie alle 2 Stunden auf eine zusätzliche, bezahlte Pause von 10 Minuten,
  • ab dem 6. Monat das Recht, maximal 4 Stunden stehend und/oder gehend zu arbeiten.

Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des Mutterschutzes und steht bei Fragen und Unklarheiten zur Verfügung.

Mehr Informationen zum kantonalen Arbeitsinspektorat (Website Amt für Wirtschaft)

Anspruch auf Lohn

Liegt ein Beschäftigungsverbot vor und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Ihnen keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, haben Sie Anspruch auf 80% Ihres Lohnes. 

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, müssen Sie dies mit einem Arztzeugnis belegen. Sie haben Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder eine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Mehr Informationen zum Thema Lohnfortzahlung bei Krankheit

Kündigungsschutz

Auch wenn Sie schwanger sind, können Sie als Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gemäss den vertraglichen Bestimmungen kündigen oder es kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Für Sie kann dies jedoch unter Umständen nachteilige Folgen haben (z.B. kein Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub).

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gibt es besondere Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und zur Erstreckung der Kündigungsfristen. Insbesondere gilt während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft ein Kündigungsverbot. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ordentlich nach dem vereinbarten Zeitablauf. 

Mehr Informationen für Arbeitnehmer/innen zum Vorgehen gegen eine Kündigung

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