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Krankheit

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

Meldung

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer krank ist und nicht arbeiten kann, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sofort benachrichtigt werden. Kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies nicht selber machen, muss sie oder er jemanden im Umfeld bitten, dies zu tun.

Es ist üblich, dass ab dem dritten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dies aber auch schon ab dem ersten Tag einfordern.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt des Unternehmens die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer untersucht. Diese/r ist dem Arztgeheimnis unterstellt und kann die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nur bezüglich der Arbeitsfähigkeit informieren, jedoch nicht über die Natur der Krankheit.

Lohnfortzahlung

Wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Entweder erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber 100% des Lohnes für eine begrenzte Zeit oder ein gleichwertiges Krankentaggeld von einer Krankentaggeldversicherung.

Ein Krankentaggeld ist dann gleichwertig, wenn es 80% des Lohnes bis zu 720 Tage beträgt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie bezahlt. In diesen Fällen kann vertraglich vorgesehen werden, dass während den ersten ein bis drei Tagen kein Lohn bezahlt wird (Karenztage).

Besteht keine Krankentaggeldversicherung und sieht der Arbeitsvertrag keine längere Lohnfortzahlungspflicht vor, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn in der Regel gemäss der «Berner Skala» fortzahlen:

  • 1. Dienstjahr: 3 Wochen
  • 2. Dienstjahr: 1 Monat
  • 3. und 4. Dienstjahr: 2 Monate
  • 5. bis 9. Dienstjahr: 3 Monate
  • 10. bis 14. Dienstjahr: 4 Monate
  • 15. bis 19. Dienstjahr: 5 Monate

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr sind zusammenzuzählen. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.

Kündigungsschutz

Auch wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer krank und arbeitsunfähig ist, kann sie oder er das Arbeitsverhältnis nach den vertraglichen Bestimmungen kündigen oder es kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gelten bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen besondere Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und zur Erstreckung der Kündigungsfristen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet üblicherweise nach dem vereinbarten Zeitablauf.

Mehr Informationen, wie Sie als Arbeitnehmer/in gegen eine Kündigung vorgehen können

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