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Ordentliche Kündigung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema ordentliche Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags. Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gelten meistens besondere Regeln, weshalb diese Ausführungen für diese nicht oder nur eingeschränkt gelten.

Jede Vertragspartei kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis jederzeit beenden. Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kann dies jedoch unter Umständen nachteilige Folgen haben (z.B. kein nahtloser Anspruch auf Arbeitslosentaggelder).

Nach der Probezeit gibt es verschiedene Sperrfristen, während denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht kündigen kann. Zudem darf eine Kündigung nicht missbräuchlich sein.

  • Arbeitnehmer/in: Hier finden Sie Informationen dazu, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können und welche Sperrfristen es gibt.

  • Arbeitgeber/in: Hier finden Sie Informationen dazu, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können.

Kündigungsfristen

Wird im Vertrag nichts geregelt, kann jede Vertragspartei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Ende des Monats mit folgenden Fristen kündigen:

  • ein Monat im 1. Dienstjahr,
  • zwei Monate im 2. bis 9. Dienstjahr,
  • drei Monate ab dem 10. Dienstjahr.

Form der Kündigung

Sofern der Arbeitsvertrag keine besondere Form für die Kündigung vorsieht, ist diese auch mündlich möglich. Eine schriftliche Kündigung muss der Gegenpartei entweder persönlich übergeben oder per Post zugesendet werden. Die Kündigung gilt ab dem Moment als zugestellt, in welchem die andere Partei davon hätte Kenntnis erhalten können.

Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, die andere Partei kann jedoch eine schriftliche Begründung verlangen.

Besonderheiten während der Probezeit

Haben die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart, beginnt das Arbeitsverhältnis mit einer einmonatigen Probezeit und jede Partei kann es mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Die Dauer der Probezeit kann vertraglich maximal auf drei Monate verlängert und die Kündigungsfrist kann gekürzt werden.

Die Probezeit läuft nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während dieser Zeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht nicht arbeiten kann. Bei Krankheit besteht während der Probezeit keine Lohnfortzahlungspflicht, ausser der Vertrag sehe dies vor.

Während der Probezeit gelten keine Sperrfristen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann deshalb zum Beispiel das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Frau auch während der Probezeit kündigen.

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