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Fristlose Kündigung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema fristlose Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags. Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gelten meistens besondere Regeln, weshalb diese Ausführungen für diese nicht oder nur eingeschränkt gelten.

Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Person die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. 

Beispiele: 

  • Diebstahl bei der Arbeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer,
  • Tätlichkeiten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer.

Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers  ist eine fristlose Kündigung in der Regel nur möglich, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Verhalten vorher schriftlich abgemahnt hat.

Die fristlose Kündigung muss zeitnah nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes durch die kündigende Partei in der vertraglich vereinbarten Form erfolgen. Eine fristlose Kündigung muss nicht begründet werden, die gekündigte Partei kann jedoch eine schriftliche Begründung verlangen. Das Arbeitsverhältnis endet bei einer fristlosen Kündigung sofort.

Bei einer fristlosen Kündigung ist es empfehlenswert, juristischen Rat zu suchen. Dafür können Sie die kostenlose Rechtsberatung in Arbeitsrecht der Schlichtungsbehörden des Kantons Bern in Anspruch nehmen.

Mehr Informationen zur Rechtsberatung der Schlichtungsbehörden

  • Arbeitnehmer/in: Hier finden Sie Informationen dazu, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können.

  • Arbeitgeber/in: Hier finden Sie Informationen dazu, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können.

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