Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Parteien und anwaltliche Vertretung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den am Strafverfahren beteiligten Personen und zur anwaltlichen Vertretung.

Beschuldigte Person

Die beschuldigte Person wird einer Straftat verdächtigt. Sie ist jederzeit berechtigt, zu ihrer Verteidigung eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Es gibt folgende Formen der Verteidigung:

  • Wahlverteidigung: Die beschuldigte Person kann eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl mit ihrer Verteidigung betrauen.

  • Amtliche Verteidigung: Verfügt die beschuldigte Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kann sie eine amtliche Verteidigerin oder einen amtlichen Verteidiger beantragen (unentgeltliche Rechtsvertretung).
    Die amtliche Verteidigung muss zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht und der Straffall Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

  • Notwendige Verteidigung: Die beschuldigte Person muss von Gesetzes wegen zwingend – auch gegen ihren Willen – eine anwaltliche Verteidigung haben, wenn
    • die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat,
    • eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht,
    • die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahrnehmen kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist,
    • die Staatsanwaltschaft vor dem Gericht persönlich auftritt oder
    • ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.

In Fällen der notwendigen Verteidigung wird die beschuldigte Person aufgefordert, eine Wahlverteidigung auf eigene Kosten beizuziehen. Wenn sie keine Wahlverteidigung bestimmt oder nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Anwaltskosten zu bezahlen, ordnet die Strafbehörde eine amtliche Verteidigung an.

Hier finden Sie Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern (Website des Bernischen Anwaltsverbandes).

Hier finden Sie Anwältinnen und Anwälte der gesamten Schweiz (Website des Schweizerischen Anwaltsverbandes).

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft vertritt im Gerichtsverfahren die Anklage gegen die beschuldigte Person.

Mehr Informationen zur Staatsanwaltschaft

Privatkläger/in

Die Privatklägerin oder der Privatkläger ist eine durch eine Straftat geschädigte Person, welche sich als Strafkläger/in und/oder Zivilkläger/in am Strafverfahren beteiligt:

  • Strafklage: Die Privatklägerin oder der Privatkläger verlangt die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person.
  • Zivilklage: Die Privatklägerin oder der Privatkläger macht Ansprüche aus der Straftat geltend (Schadenersatz und Genugtuung). 

Die Privatklägerschaft kann eine anwaltliche Vertretung beiziehen.

Macht die Privatklägerin oder der Privatkläger im Strafverfahren mit einer Zivilklage Zivilansprüche geltend, kann das Gericht auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligen, wenn

  • die Privatklägerschaft nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,
  • die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und
  • der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

Im Rechtsmittelverfahren muss die Zivilklägerin oder der Zivilkläger die unentgeltliche Rechtsvertretung neu beantragen.

Beteiligt sich die Privatklägerschaft nur als Strafkläger/in am Verfahren, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung.

Opfer

Das Opfer ist eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Das Opfer einer Straftat kann eine anwaltliche Vertretung beiziehen. 

Das Gericht kann dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligen, wenn

  • das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,
  • die Strafklage nicht aussichtslos erscheint und
  • der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Im Rechtsmittelverfahren muss das Opfer die unentgeltliche Rechtsvertretung neu beantragen.

Hier finden Sie Informationen zur Opferhilfe des Kantons Bern.

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