Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Kosten im Strafverfahren

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Kosten im Strafverfahren und wer diese bezahlen muss. Es wird zwischen Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung unterschieden. 

Was sind Verfahrenskosten?

Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Die Kosten von amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten gehören ebenfalls als Auslagen zu den Verfahrenskosten.

Gerichtsgebühren

Bei der Festlegung der Gerichtsgebühren orientieren sich die Gerichte an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). Die Richtlinien stützen sich auf das Verfahrenskostendekret.

Richtlinien des VBRS zur Strafzumessung

Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) (BSG 161.12)

Kosten von amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erhalten die beschuldigte Person eine amtliche Verteidigung bzw. die Zivilklägerin oder der Zivilkläger sowie das Opfer eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Diese unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen und Rechtsbeistände werden auch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte genannt. Der Kanton Bern vergütet den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten einen Stundenansatz von CHF 200.00.

Bei der beschuldigten Person sowie den Zivilklägerinnen und Zivilklägern übernimmt der Kanton Bern die Kosten vorläufig. Sobald diese finanziell dazu in der Lage sind, müssen sie dem Kanton diese Kosten zurückbezahlen.

Einzelheiten zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte regelt das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern.

Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht»

Mehr Informationen zur amtlichen Verteidigung und zur unentgeltlichen Rechtsvertretung

Was sind Entschädigung und Genugtuung?

Die beschuldigte Person kann bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Folgendes geltend machen: 

  • Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung,
  • Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die aufgrund der Beteiligung im Strafverfahren entstanden sind (z.B. Einkommensausfälle),
  • Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Haft).

Die Privatklägerschaft kann gegenüber der beschuldigten Person eine Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung geltend machen.

Wer muss die Kosten tragen?

Beschuldigte Person

Bei einer Verurteilung muss die beschuldigte Person die Verfahrenskosten und unter Umständen eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft bezahlen.

Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person hat dann regelmässig Anspruch auf Entschädigung und allenfalls auf Genugtuung.

Privatkläger/in

Die Privatklägerschaft hat ein Kostenrisiko, wenn sie sich am Strafverfahren beteiligt. Das Gericht kann ihr bei Freispruch der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegen und sie verpflichten, der beschuldigten Person eine Entschädigung zu bezahlen. Für eine umfassende Beratung zum Kostenrisiko ist es empfehlenswert, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen.

Opfer

Beteiligt sich das Opfer als Privatkläger/in am Strafverfahren, muss es in der Regel im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten tragen.

Rechtsmittelverfahren

Anders als im erstinstanzlichen Verfahren müssen die Parteien im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht die Kosten nach Massgabe des «Obsiegens oder Unterliegens» tragen. Wer im Verfahren obsiegt oder unterliegt, bestimmt sich nach den jeweiligen Anträgen.

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