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Verfahrenskosten im Zivilverfahren

Auf dieser Seite finden Sie Information dazu, mit welchen Kosten Sie in einem Zivilverfahren rechnen müssen und wer die Kosten bezahlen muss.

Was sind Verfahrenskosten?

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung zusammen. Falls eine Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragt, entstehen zusätzliche Kosten.

Gerichtsgebühren

Zu den Gerichtsgebühren gehören unter anderem:

  • die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren,
  • die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühren),
  • die Kosten für die Beweisführung.

Keine Gerichtsgebühren werden insbesondere bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30ꞌ000.00 erhoben. Im Schlichtungsverfahren fallen zudem bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtsgebühren an.

Die Gerichte orientieren sich bei der Festlegung der Gerichtsgebühren an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). Die Richtlinien stützen sich auf das Verfahrenskostendekret.

Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren

Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) (BSG 161.12)

Parteientschädigung

Die Parteientschädigung umfasst die bei einer Partei anfallenden Kosten. Dazu gehören unter anderem:

  • der Ersatz notwendiger Auslagen,
  • die Kosten einer Anwältin oder eines Anwalts (z.B. Honorar).

Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz und der Parteikostenverordnung, die einen Tarifrahmen vorgibt. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die folgende Excel-Tabelle gibt einen Anhaltspunkt für ein durchschnittliches Honorar bei einem beliebigen Streitwert. 

Hier finden Sie Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern (Website des Bernischen Anwaltsverbandes).

Hier finden Sie Anwältinnen und Anwälte der gesamten Schweiz (Website des Schweizerischen Anwaltsverbandes).

Excel-Tabelle «Berechnung durchschnittliches Anwaltshonorar»

Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) (BSG 168.11)

Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) (BSG 168.811)

Wer muss die Verfahrenskosten tragen?

Das Gericht verlangt zu Beginn einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Gerichtsgebühren von derjenigen Person, die ein Verfahren einleitet. Es verzichtet auf einen Kostenvorschuss, wenn diese Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreicht.

Wer die Verfahrenskosten definitiv tragen muss, entscheidet das Gericht am Schluss des Verfahrens. Grundsätzlich muss die unterliegende Partei die Verfahrenskosten tragen. Dazu gehört auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 

Kann eine Partei die Gerichtsgebühren und die eigenen Anwaltskosten nicht bezahlen, kann sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst jedoch keine Parteientschädigung an die Gegenpartei. Diese muss die unterliegende Partei immer selbst bezahlen.

Mehr Informationen zum Thema unentgeltliche Rechtspflege

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