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Mutterschaft

In der Zeit nach der Geburt geniessen Sie als Mutter besonderen Schutz bezüglich Arbeitstätigkeit und gegen Kündigungen, Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und, sofern Sie Ihr Kind stillen, auf Zeitgutschriften.

Schutz bezüglich der Arbeitstätigkeit

Allgemein

Ein Beschäftigungsverbot gilt

  • während 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • von der 9. bis 16. Woche für
    • Arbeiten mit Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen,
    • Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind,
    • Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr.
  • von der 17. Woche bis 1 Jahr nach der Niederkunft für stillende Mütter für
    • Nacht- und Schichtarbeiten unter bestimmten Umständen,
    • Arbeiten mit radioaktiven Stoffen.

Von der 8. bis zur 16. Woche nach der Niederkunft kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigen.

Belegen Sie mit einem Arztzeugnis eine verringerte Leistungsfähigkeit, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie in den ersten Monaten nach der Geburt nicht für Arbeiten heranziehen, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des Mutterschutzes und steht bei Fragen und Unklarheiten zur Verfügung.

Mehr Informationen zum kantonalen Arbeitsinspektorat (Website Amt für Wirtschaft)

Stillende Mütter

Wenn Sie Ihr Kind stillen, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie bis zu einem Jahr nach der Niederkunft nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigen. Sie können in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen, Sie müssen dies jedoch mitteilen und haben nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Lohn. Sie können zudem verlangen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie von den von Ihnen als beschwerlich empfundenen Arbeiten befreit.

Als stillende Mutter ist Ihre tägliche Arbeitszeit auf maximal neun Stunden beschränkt. Sie können sich am Arbeitsplatz unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen.

Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt folgende Zeit für das Stillen oder Abpumpen von Milch als bezahlte Arbeitszeit:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von bis zu vier Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von bis zu sieben Stunden,
  • 90 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.

Sie können für das Stillen der Arbeit auch länger fernbleiben, diese Zeit gilt jedoch nicht als Arbeitszeit und wird nicht bezahlt.

Anspruch auf Lohn

Während 14 Wochen nach der Geburt des Kindes haben Sie Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub (80% des Lohnes). Dieser Urlaub führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches. Wird die Arbeitstätigkeit nach acht Wochen wieder Voll- oder Teilzeit aufgenommen, endet der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Nicht bezogener Mutterschaftsurlaub ist dann verwirkt. 

Liegt ein Beschäftigungsverbot vor und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Ihnen keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, haben Sie Anspruch auf 80% Ihres Lohnes. 

Für weitere Zeiten, in denen das Beschäftigungsverbot nicht gilt und Sie berechtigterweise Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, haben Sie keinen Anspruch auf Lohn.

Kündigungsschutz

Sie können als Arbeitnehmerin nach der Niederkunft das Arbeitsverhältnis gemäss den vertraglichen Bestimmungen kündigen oder es kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gibt es besondere Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und zur Erstreckung der Kündigungsfristen. Insbesondere gilt während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft ein Kündigungsverbot. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ordentlich nach dem vereinbarten Zeitablauf. 

Wird der Arbeitsvertrag aus Gründen gekündigt, die mit dem Stillen zusammenhängen, kann es sich zudem um eine missbräuchliche Kündigung nach dem Gleichstellungsgesetz handeln.

Mehr Informationen für Arbeitnehmer/innen zum Vorgehen gegen eine Kündigung

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