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Inhalt und Ablauf der Anwaltsprüfung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und häufig gestellte Fragen zu Inhalt und Ablauf der Anwaltsprüfung im Kanton Bern sowie zur Patentierung.

Die Anwaltsprüfung findet zweimal jährlich statt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil einschliesslich eines Probevortrags. Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen. Diesen müssen Sie unmittelbar im Anschluss an den schriftlichen Teil absolvieren.

Wenn Sie den schriftlichen oder den mündlichen Teil nicht bestehen, müssen Sie den jeweiligen Teil als Ganzes wiederholen. Den mündlichen Teil müssen Sie an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Es besteht jeweils nur eine Wiederholungsmöglichkeit.

  • Aktuelle Hinweise

  • Termine und Anmeldefristen

  • Informationen zur Anmeldung und zur Zulassung zur Anwaltsprüfung

  • Die Informationen dieser Seite als Download

Schriftlicher Teil der Anwaltsprüfung

Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfungen richten sich nach Art. 10 und Art. 12 APV. 

Die Prüfungsaufgaben und die Gesetze werden in Papierform abgegeben und es wird Notizpapier zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich legen die Kandidatinnen und Kandidaten den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung auf dem Computer ab. Sollte es einen Komplettausfall des Computersystems oder andere Gründe geben, weshalb die Prüfung nicht computergestützt abgelegt werden kann, wird die Prüfung handschriftlich durchgeführt.

Für die Prüfung werden Laptops zur Verfügung gestellt. Es gibt keine Einführung zur technischen Infrastruktur bzw. in das Prüfungsprogramm. Es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Kandidatin/jedes einzelnen Kandidaten, sich vorgängig mit der technischen Infrastruktur vertraut zu machen. Im Falle eines technischen Problems können einzelne Prüfungsgeräte ohne Datenverlust sehr schnell ausgewechselt werden. Die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat findet nach einem allfälligen Tausch des Laptops den letzten Stand der Prüfung vor.

Kurzerklärung «Einführung in die Prüfungssoftware»

Hier finden Sie das Demoportal (IQUL).

Mündlicher Teil der Anwaltsprüfung

Gegenstand und Dauer der mündlichen Prüfungen richten sich nach Art. 10 und Art. 12 APV.

Die Anwaltsprüfungskommission gibt vor den Prüfungen keine Angaben zu den Einsätzen der einzelnen Prüfungsexpertinnen und -experten bekannt.

In den Abhaltungsräumen der mündlichen Prüfungen sowie der Probevorträge ist die Verwendung sämtlicher elektronischer Geräte wie Laptop und Handy verboten. Ton- und Bildaufnahmen sind nicht gestattet. Befolgt eine Person im Publikum diese Regeln nicht, weist die prüfende Expertin oder der prüfende Experte bzw. das Kammerpräsidium diese aus dem Prüfungsraum.

Weitere Informationen zur Anwaltsprüfung

Patentierung

Für die Patentierung ist das Obergericht zuständig. Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident übergibt Ihnen die Patenturkunde im Rahmen einer Feier persönlich. Bitte informieren Sie das Generalsekretariats des Obergerichts, wenn Sie nicht an der Feier teilnehmen können. Falls die Patentierungsfeier nicht stattfinden kann oder falls Sie daran nicht teilnehmen können, stellt Ihnen das Obergericht das Patent per Post zu. 

Damit das Obergericht Sie patentieren kann, müssen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Strafregisterauszug im Original einreichen. Als Prüfungskandidatin oder -kandidat werden Sie zu gegebener Zeit eine entsprechende Aufforderung erhalten. Diese Originalunterlagen sind Teil der Akten der Anwaltsprüfungskommission und können damit beispielsweise nicht für ein späteres Gesuch um Eintragung im Anwaltsregister an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wiederverwendet werden.

Vor der Patentierung ist eine Ausübung des Anwaltsberufs nicht zulässig. Möchten Sie nach der Patentierung den Anwaltsberuf im Kanton Bern ausüben, können Sie ein Gesuch um Eintragung im Anwaltsregister an das Sekretariat der Anwaltsaufsichtsbehörde richten.

Hier finden Sie Informationen zur Eintragung ins Anwaltsregister.

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