Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Hinweise zu den Anwaltsprüfungen und zur Anwaltsprüfungskommission.
Prüfungsbesprechung und Akteneinsichtsgesuch
Kandidatinnen und Kandidaten, welche den schriftlichen oder mündlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden haben, richten sich hinsichtlich einer Prüfungsbesprechung gemäss Art. 18a der Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) per E-Mail an das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission. Vom Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission werden ihnen daraufhin zwecks Kontaktaufnahme zur Prüfungsbesprechung per E-Mail die Kontaktdaten der für die Prüfungsbesprechung verantwortlichen Expertinnen und Experten bekannt gegeben. Auch bei Prüfungsbesprechungen im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung besteht im Übrigen bloss Anspruch auf ein Prüfungsgespräch mit einer Expertin bzw. einem Experten der beiden korrigierenden Expertinnen und Experten. Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen Teils erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten per E-Mail zudem ihre schriftlichen Arbeiten zugestellt. Das Korrekturschema der Expertin bzw. des Experten, welche/r für das Prüfungsgespräch verantwortlich ist, wird durch die betroffene Expertin / den betroffenen Experten im Rahmen des Prüfungsgesprächs oder dessen Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Im Falle des Nichtbestehens sind die Expertinnen und Experten bei Bedarf für die Herausgabe der Zweitkorrektur direkt verantwortlich.
Für allfällige weitergehende Unterlagen bzw. bei bestandenem Teil der Anwaltsprüfung ist ein formelles Akteneinsichtsgesuch beim Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission einzureichen. Dieses hat ausnahmslos den Formvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), insb. Art. 31 ff. VRPG, zu entsprechen. Falls eine Zustellung der Unterlagen in Papierform gewünscht wird, fallen Gebühren für die diesbezüglichen Fotokopien an, welche in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 11 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend ist im Gesuch anzugeben, ob eine Zustellung der Unterlagen in Papierform oder per E-Mail gewünscht wird.