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Kreisschreiben «Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 Strafprozessordnung)»: Änderungen ab 1. Januar 2024
Die Strafabteilung des Obergerichts hat das Kreisschreiben «Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 Strafprozessordnung)» unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_122/2022 vom 20. April 2022 und 1B_535/2021 vom 21. Dezember 2021) und im Hinblick auf die per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen der Strafprozessordnung (namentlich auch Art. 236 StPO) überarbeitet.
Künftig kann die Verfahrensleitung bereits in der Anordnungsverfügung über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug mit Blick auf die Bewilligung von Ausgängen und Urlauben einen Grundsatzentscheid mit Rahmenbedingungen fällen. Die Verfahrensleitung kann die Kompetenz der Ausgestaltung der Ausgänge und Urlaube an die Vollzugsbehörde delegieren. Alle übrigen Vollzugslockerungen sind im Einzelfall durch die Verfahrensleitung zu bewilligen.
Das Kreisschreiben trat am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt das bisherige Kreisschreiben «Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 Strafprozessordnung)» vom 23. April 2012 (mit Anpassungen vom 15. Februar 2021).