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Mietzins und Nebenkosten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Mietzins und Nebenkosten. 

Der Mietzins ist der Betrag, welcher für die Nutzung der Wohnung geschuldet ist. Nebenkosten sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, wie beispielsweise Heiz- und Warmwasserkosten, Abwartskosten sowie Gebühren für Kehricht, Wasser und Abwasser.

Mietzinsdepot für Wohnräume

Bei der Miete von Wohnräumen kann die Vermieterin oder der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. Die Vermieterin oder der Vermieter muss das Mietzinsdepot bei einer Bank auf einem Sperrkonto, welches auf den Namen der Mieterin oder des Mieters lautet, hinterlegen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann die Mieterin oder der Mieter die Auszahlung des Mietzinsdepots verlangen, wenn sie oder er sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis bezahlt hat. Verweigert die Vermieterin oder der Vermieter die Zustimmung und leitet sie oder er innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses weder eine Betreibung noch ein Schlichtungsverfahren ein, kann die Mieterin oder der Mieter die Bank zur Auszahlung des Mietzinsdepots auffordern.  

Mietzinsreduktion

Die Höhe des Mietzinses ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Wenn der Referenzzinssatz sinkt, sinkt grundsätzlich auch die Miete. Allerdings kann die Vermieterin oder der Vermieter insbesondere die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit dem Senkungsanspruch verrechnen. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass der Mietzins nicht tiefer ist als vor der Senkung des Referenzzinssatzes. Dies kann mit Hilfe eines Mietzinsrechners überprüft werden. Auch können Sie dafür die kostenlose Rechtsberatung in Mietrecht der Schlichtungsbehörden des Kantons Bern in Anspruch nehmen.

Mietzinsrechner Mieterverband

Mietzinsrechner HEV

Mehr Informationen zur Rechtsberatung der Schlichtungsbehörden

Kommt die Mieterin oder der Mieter zum Schluss, dass ein Senkungsanspruch besteht, kann sie oder er auf den nächsten Kündigungstermin ein Herabsetzungsbegehren an die Vermieterin oder den Vermieter richten. Die Vermieterin oder der Vermieter hat 30 Tage Zeit, um auf das Herabsetzungsbegehren zu antworten. Lehnt die Vermieterin oder Vermieter das Herabsetzungsbegehren ab oder antwortet nicht, muss die Mieterin oder der Mieter innert 30 Tagen ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde, in deren Gerichtsregion sich die Wohn- oder Geschäftsräume befinden, einreichen. Gemeinsame Mieter/innen müssen dabei gemeinsam handeln.

Welche Schlichtungsbehörde zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch. 

Eine Mietzinsreduktion ist auch bei Mängeln des Mietobjekts möglich. Dafür gilt ein anderes Verfahren.

Mehr Informationen zum Thema Mängel

Mietzinserhöhung

Insbesondere wenn die Teuerung, der Referenzzinssatz, die Unterhalts- oder Betriebskosten gestiegen sind oder grössere Umbau- oder Renovationsarbeiten vorgenommen worden sind, kann die Vermieterin oder der Vermieter den Mietzins auf den nächsten Kündigungstermin erhöhen.

Die Vermieterin oder der Vermieter muss die Mietzinserhöhung mit einem amtlich genehmigten Formular mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitteilen. Dieses gilt rechtlich als zugestellt, wenn die Mieterin oder der Mieter die Mietzinserhöhung entgegennimmt, die Annahme verweigert oder die Sendung auf der Post abholen könnte und dies bis am letzten Tag der Abholungseinladung nicht tut.

Amtliches Formular für die Mitteilung von Miet-/Pachtzinserhöhungen zum Ausdrucken

Amtliches Formular für die Mitteilung von Miet-/Pachtzinserhöhungen zum online Ausfüllen

Die Mieterin oder der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 30 Tagen seit Empfang mit einem Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde, in deren Gerichtsregion sich die Wohn- oder Geschäftsräume befinden, anfechten. Gemeinsame Mieter/innen müssen dabei gemeinsam handeln.

Welche Schlichtungsbehörde zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch. 

Nebenkosten

Die Vermieterin oder der Vermieter kann der Mieterin oder dem Mieter diejenigen Nebenkosten pauschal oder Akonto in Rechnung stellen, die im Mietvertrag erwähnt werden und überwälzt werden dürfen. 

Bei Akontozahlungen muss die Vermieterin oder der Vermieter jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen und diese der Mieterin oder dem Mieter zustellen. Diese können Einsicht in die Belege verlangen. Ist die Mieterin oder der Mieter mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden, kann sie oder er sich mit einem Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde wenden. Es ist empfehlenswert, juristischen Rat zu suchen. Dafür können Mieter/innen die kostenlose Rechtsberatung in Mietrecht der Schlichtungsbehörden des Kantons Bern in Anspruch nehmen.

Mehr Informationen zur Rechtsberatung der Schlichtungsbehörden

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