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Mängel des Mietobjekts

Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, wie Sie als Mieter/in vorgehen können, wenn das Mietobjekt Mängel hat.

Liegt ein Mangel vor, den Sie als Mieter/in nicht verschuldet haben und für deren Behebung eine Fachperson nötig ist, haben Sie folgende Ansprüche:

  • Behebung des Mangels durch die Vermieterin oder den Vermieter, 
  • Mietzinsreduktion, 
  • allfällige weitere Schadenersatzforderungen,
  • Mietzinshinterlegung.

So gehen Sie vor

Hinweis: Wenn Sie keine Mietzinshinterlegung machen wollen, können Sie die Schritte 2 und 3 überspringen.

Schritt
1

Teilen Sie der Vermieterin oder dem Vermieter den Mangel schriftlich mit und nennen Sie die Ansprüche, die Sie geltend machen wollen.

Wenn Sie die Mietzinse hinterlegen wollen, müssen Sie die Vermieterin oder den Vermieter zusätzlich zur Beseitigung des Mangels auffordern und dafür eine angemessene Frist ansetzen. Drohen Sie die Hinterlegung des Mietzinses an für den Fall, dass der Mangel nicht innert der Frist behoben wird.

Schritt
2

Wenn die Vermieterin oder der Vermieter den Mangel nicht innert der angesetzten Frist behebt, können Sie die zukünftig fälligen Mietzinse auf einem Konto hinterlegen, welches die zuständige Schlichtungsbehörde Ihnen angibt. Teilen Sie der Schlichtungsbehörde bei dieser Gelegenheit die Namen von Vermieter/in und Mieter/in sowie die Kontoangaben der Vermieter/in mit.

Es ist jeweils diejenige Schlichtungsbehörde zuständig, in deren Gerichtsregion sich die Wohn- oder Geschäftsräume befinden. 

Welche Schlichtungsbehörde zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Schritt
3

Informieren Sie die Vermieterin oder den Vermieter, dass Sie die Mietzinse hinterlegt haben.

Schritt
4

Wenn Sie sich mit der Vermieterin oder dem Vermieter nicht einigen, können Sie ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde einreichen und darin Ihre Ansprüche geltend machen.

Wenn Sie die Mietzinse hinterlegt haben, müssen Sie das Schlichtungsgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses einreichen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, zahlt die Schlichtungsbehörde die hinterlegten Mietzinse an die Vermieterin oder den Vermieter aus.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch.

Schritt
5

Die Schlichtungsbehörde prüft Ihr Gesuch und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

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