Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen

Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Strafen und Massnahmen.

Für Erwachsene gilt das Erwachsenenstrafrecht. Bei Jugendlichen, die im Alter von 10 bis 18 Jahren eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, findet hingegen das Jugendstrafrecht Anwendung.

Mehr Informationen zu Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen

Strafen

Spricht ein Gericht eine Person schuldig, bemisst es die Strafe nach deren Verschulden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere der Tat, die Willensrichtung und Beweggründe sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Täterin oder des Täters. Das Gericht kann sich in leichten Fällen an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien für die Strafzumessung) orientieren.

Richtlinien des VBRS zur Strafzumessung

Das Gesetz unterscheidet zwischen Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe:

  • Die Busse beträgt in der Regel höchstens CHF 10'000.00. Bei leichten Gesetzesverstössen kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung (z.B. Überschreiten der zulässigen Parkzeit).

  • Eine Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze. Die Anzahl Tagessätze bestimmt sich nach dem Verschulden. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und maximal CHF 3'000.00. Berechnung: Höhe der Geldstrafe = Anzahl Tagessätze × Höhe Tagessatz.

  • Eine Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Tage und in der Regel maximal 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe ist die schwerste Art von Strafe. Für Strafen bis zu 180 Tagen gilt deshalb grundsätzlich der Vorrang der Geldstrafe. In wenigen Fällen (z.B. Mord) kann das Gericht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aussprechen.

Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden im Strafregister eingetragen. Bussen haben meistens keinen Strafregistereintrag zur Folge.

Der Vollzug von Geldstrafen und Freiheitsstrafen kann ganz (bedingter Vollzug) oder teilweise (teilbedingter Vollzug) aufgeschoben werden. Das Gericht bestimmt eine Probezeit und kann beim bedingten Vollzug eine trotzdem zu bezahlende Verbindungsbusse aussprechen. Freiheitsstrafen von über drei Jahren werden immer vollzogen (unbedingter Vollzug).

Massnahmen

Neben Strafen können auch Massnahmen angeordnet werden. Diese zielen nicht auf eine Bestrafung ab, sondern bezwecken die Behandlung der Täterin oder des Täters und/oder den Schutz der Gesellschaft. Als Massnahmen kommen beispielsweise ambulante oder stationäre therapeutische Massnahmen, die Verwahrung sowie die Landesverweisung in Betracht. Für die Anordnung von Administrativmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (beispielsweise Ausweisentzug) sind nicht die Strafgerichte zuständig, sondern das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

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