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Aktuelle Hinweise Anwaltsaufsichtsbehörde

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Hinweise der Anwaltsaufsichtsbehörde.

Praxisänderung bezüglich Anwaltskörperschaften (Anwalts-AG, Anwalts-GmbH)

Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat am 23. Juni 2021 folgende Praxisänderung bezüglich Anwaltskörperschaften (Anwalts-AG, Anwalts-GmbH) beschlossen:

  • Die bundesgerichtlichen Anforderungen (d.h. Aktionariat und Verwaltungsrat ausschliesslich eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) werden ab sofort bei neuen Anwaltskörperschaften angewendet.

  • Die bundesgerichtlichen Anforderungen (d.h. Aktionariat und Verwaltungsrat ausschliesslich eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) werden grundsätzlich ab sofort auch angewandt, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zu einer bestehenden Anwaltskörperschaft hinzukommt (Neueintrag im Register oder Kanzleiwechsel).

  • Bei bestehenden Anwaltskörperschaften besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021, in dem Sinne, dass bei Einträgen (inkl. Kanzleiwechsel) bei bestehenden Anwaltskörperschaften, welche die bundesgerichtlichen Anforderungen nicht erfüllen, der Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unter der Bedingung erfolgt, dass bis zum 31. Dezember 2021 nachgewiesen ist, dass die bundesgerichtlichen Anforderungen spätestens ab 1. Januar 2022 erfüllt sind. Andernfalls wird von Amtes wegen eine Löschung aus dem Register erfolgen, was der betroffenen Rechtsanwältin oder dem betroffenen Rechtsanwalt so anzudrohen ist.
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