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Befreiung vom Berufsgeheimnis

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Befreiung vom Berufsgeheimnis, auch Entbindung von der Schweigepflicht genannt.

Was ist das Berufsgeheimnis?

Das Berufsgeheimnis ist eine im Anwaltsgesetz vorgesehene Berufsregel. Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut wird. Zudem stellt das Strafgesetzbuch die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe. 

Wer kann eine Anwältin oder einen Anwalt vom Berufsgeheimnis befreien?

In erster Linie kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine Anwältin oder einen Anwalt vom Berufsgeheimnis befreien.

Erteilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung zur Befreiung nicht oder kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, kann die Anwältin oder der Anwalt bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis stellen. Diese hört die Gegenseite zum Gesuch an und befreit die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verstorben, kann nur die Anwaltsaufsichtsbehörde die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis befreien. Denn das Recht zur Befreiung vom Berufsgeheimnis geht aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Verhältnisses zwischen Anwältinnen und Anwälten und der Klientschaft nicht auf die Erben über.

Was ist bei einem Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis zu beachten?

Wenn Sie sich als Anwältin oder Anwalt vom Berufsgeheimnis befreien lassen wollen, müssen Sie ein schriftliches Gesuch bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen.

Die Kosten des Verfahrens um Befreiung vom Berufsgeheimnis werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Haben Sie als Anwältin oder Anwalt es unterlassen, die Klientschaft vorgängig selber um Befreiung zu ersuchen und stimmt diese dann im Gesuchsverfahren der Befreiung zu, können Ihnen die Kosten auferlegt werden.

Bei einem Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis im Zusammenhang mit der Einforderung von Anwaltshonoraren (Honorarinkasso) sind die folgenden Besonderheiten zu beachten.

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