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Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, was ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung beinhalten muss und wie Sie vorgehen können, falls Sie damit nicht einverstanden sind.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber jederzeit ein Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung verlangen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Die Arbeitsbestätigung muss den folgenden Inhalt haben:

  • Identität der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers,
  • Identität der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, 
  • Auflistung der wichtigsten Funktionen und Tätigkeiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
  • Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
  • Ausstellungsdatum.

Das Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis muss zusätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Bewertung der Leistung bezüglich der Arbeitsqualität und der Arbeitsquantität,
  • Bewertung des Verhaltens.

Sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies wünscht oder es sich zum Beispiel bei einer ausserordentlichen Kündigung aus der Wahrheitspflicht ergibt, muss am Ende des Arbeitsverhältnisses der Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis stehen.

Bei der Prüfung eines Arbeitszeugnisses sind im Wesentlichen folgende Kriterien wichtig:

  • Es muss vollständig sein, das heisst, es dürfen keine Elemente weggelassen werden.
  • Es muss der Wahrheit entsprechen (Wahrheitspflicht).
  • Es muss wohlwollend sein. Dabei sind negative Informationen zu erwähnen, wenn diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind. 
  • Zweideutige Formulierungen und Verwendung von Zeugniscodes sind verboten.

Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit dem erhaltenen Zeugnis nicht einverstanden, ist es empfehlenswert, in einem ersten Schritt mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu suchen, indem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für die bestrittenen Punkte konkrete und begründete Änderungen unterbreitet. 

Wenn sich die Parteien nicht einigen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde am gewöhnlichen Arbeitsort oder am Sitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers einreichen.

Welche Schlichtungsbehörde zuständig ist, finden Sie mit dem Gemeindesucher.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch.

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