Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen

Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt für Personen, die im Alter von 10 bis 18 Jahren eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Massnahmen und Strafen bei Jugendlichen unterscheiden sich von denjenigen bei Erwachsenen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Schutzmassnahmen und Strafen. Schutzmassnahmen dienen der erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung der jugendlichen Straftäterin oder des jugendlichen Straftäters. Hat die oder der Jugendliche die Straftat schuldhaft begangen, kann die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als alleinige Folge eine Strafe verhängen.

Mehr Informationen zu Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen

Schutzmassnahmen

Die vier wesentlichen Schutzmassnahmen sind die Aufsicht, die persönliche Betreuung, die ambulante Behandlung und die Unterbringung. Ob eine Schutzmassnahme angeordnet wird und welche, hängt von der Schwere der Beeinträchtigung der jugendlichen Person und dem Funktionieren der elterlichen Aufsicht ab. Zudem können Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote angeordnet werden.

  • Aufsicht: Wenn Aussicht darauf besteht, dass die Eltern oder die Pflegeeltern eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung der oder des Jugendlichen sicherstellen können, kann eine Aufsicht durch eine geeignete Person oder Stelle angeordnet werden, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist.

  • Persönliche Betreuung: Genügt eine Aufsicht nicht, so bestimmt die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht eine geeignete Person, welche die Eltern oder die Pflegeeltern in deren Erziehungsaufgabe unterstützt und die Jugendliche oder den Jugendlichen persönlich betreut.

  • Ambulante Behandlung: Besteht bei der oder dem Jugendlichen eine psychische Störung, eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder eine Abhängigkeit, kann die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht eine ambulante Betreuung anordnen.

  • Unterbringung: Kann die notwendige Erziehung und Behandlung der oder des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, ordnet das Jugendgericht die Unterbringung der jugendlichen Person bei Privatpersonen oder in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung an.

Strafen

Das Gesetz unterscheidet bei Jugendlichen zwischen dem Verweis, der persönlichen Leistung, der Busse und dem Freiheitsentzug. Die Strafen werden nach der Schwere der Tat und dem Verschulden bemessen.

  • Verweis: Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht erteilt der oder dem Jugendlichen einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um weitere Straftaten zu verhindern. 

  • Persönliche Leistung: Jugendliche können zu einer persönlichen Leistung zum Beispiel zu Gunsten von sozialen Einrichtungen verpflichtet werden. Die Leistung soll dem Alter und den Fähigkeiten der oder des Jugendlichen entsprechen und kann je nach Alter bis zu drei Monate dauern.

  • Busse: Jugendliche, die bei der Begehung der Straftat mindestens 15 Jahre alt waren, können mit einer Busse von höchstens CHF 2’000.00 bestraft werden. Die Höhe der Busse wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgesetzt. Auf Gesuch der oder des Jugendlichen kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln.

  • Freiheitsentzug: Jugendliche, die nach ihrem 15. Geburtstag ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, können mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. War die oder der Jugendliche zur Zeit der Tat mindestens 16 Jahre alt, kann der Freiheitsentzug bis zu vier Jahre betragen.

Der Vollzug einer persönlichen Leistung, einer Busse oder eines Freiheitsentzugs kann ganz (bedingter Vollzug) oder teilweise (teilbedingter Vollzug) aufgeschoben werden. Freiheitsentzüge von über 30 Monaten werden immer vollzogen (unbedingter Vollzug).

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